(1) Aiwy erbringt Dienst- und Beratungsleistungen im Bereich Online-Marketing. Hierzu zählen insbesondere die Entwicklung und Umsetzung digitaler Marketingstrategien, die Erstellung und Betreuung von Werbekampagnen auf Plattformen wie Google und Meta, die Entwicklung von Landingpages und Conversion-Systemen sowie alle damit zusammenhängenden Beratungs- und Umsetzungsleistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen individuellen Angebot von Aiwy.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss werden nur wirksam, wenn sie von Aiwy schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
(3) Aiwy schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges wie das Erreichen bestimmter Umsatzzahlen, Konversionsraten oder sonstiger Kennzahlen. Die Eignung der Leistungen für die Ziele des Kunden liegt im Risikobereich des Kunden.
(4) Aiwy ist berechtigt, zur Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen qualifizierte Dritte als Unterauftragnehmer einzusetzen. Ein Anspruch des Kunden auf Einsatz einer bestimmten Person besteht nicht.
(5) Drittplattformen wie Google, Meta oder LinkedIn sind berechtigt, Werbekampagnen jederzeit und ohne Angabe von Gründen einzuschränken, zu pausieren oder zu beenden. Aiwy hat hierauf keinen Einfluss. Ein solches Vorgehen der Plattformen berührt den Vergütungsanspruch von Aiwy nicht.
(6) Kosten für Werbebudgets, Lizenzen, externe Tools oder sonstige Drittleistungen sind nicht im Leistungsentgelt von Aiwy enthalten, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders geregelt. Der Kunde schließt entsprechende Verträge mit Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab; Aiwy tritt dabei weder als Bevollmächtigter noch als Erfüllungsgehilfe des Kunden auf.
(7) Der Kunde ist für die rechtliche Konformität aller Werbemittel, Landingpages und sonstiger Inhalte, die er Aiwy zur Verfügung stellt oder die auf seine Anweisung hin erstellt werden, ausschließlich selbst verantwortlich. Eine rechtliche Prüfung durch einen Rechtsbeistand des Kunden vor Schaltung wird empfohlen.
(8) Vereinbarte Termine zur Besprechung (z. B. Strategie-Calls oder Check-ins) sind für den Kunden verbindlich. Kann ein Termin vom Kunden nicht wahrgenommen werden, ist Aiwy nicht zur Nachholung verpflichtet, sofern Aiwy nicht selbst die Ursache für den Ausfall gesetzt hat. Die Pflicht zur Vergütung bleibt unberührt.